Mitteilungen des Landratsamtes
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Bienenseuchen-Verordnung wird der mit der Verfügung vom 26. März 2025 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft Graupa aufgehoben.
Der mit der Verfügung vom 10. April 2025 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft Gombsen wird ebenfalls aufgehoben.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügungen wurde ortsüblich bekanntgemacht: https://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html
Rechtliche Gründe:
Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung für das Erlöschen eines Ausbruchs sind erfüllt, daher werden die beiden Sperrbezirke nach § 12 Abs. 3 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben.
Aktuelles zum Führerscheinpflichtumtausch – Hinweis zur Einreichung von Passbildern für Führerscheindokumente
Nach einer EU-Richtlinie müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine gegen einen EU-einheitlichen, fälschungssichereren Kartenführerschein umgetauscht werden. In Deutschland erfolgt der Umtausch, gestaffelt mit unterschiedlichen Fristen und Terminen, bis zum 19. Januar 2033.
Bis zum 19. Januar 2025 waren Papierführerscheinbesitzer aufgefordert, ihre alten Papierführerscheine in neue EU-Kartenführerscheine umzutauschen. Mit Ausnahme der Führerscheine von Fahrerlaubnisinhabern, die vor 1953 geboren worden sind, sind damit alle Papierführerscheine nunmehr ungültig. Als nächstes sind die Besitzer der ersten Kartenführerscheine, welche in den Jahren 1999, 2000 und 2001 ausgestellt worden sind, aufgefordert, Ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2026 in einen neuen EU-Kartenführerschein umzutauschen.
Papierführerscheinbesitzer mit Geburtsjahr vor 1953 sowie Besitzer von Kartenführerscheinen, deren Kartenführerschein nach 2001 ausgestellt worden ist, haben in der Regel noch etwas mehr Zeit für den Umtausch ihres Führerscheines.
Auch wenn noch einige Zeit scheint, sollten sich Fahrerlaubnisinhaber im Interesse eines möglichst fristgerechten Umtausches zeitnah um eine rechtzeitige Antragstellung für den Führerscheinumtausch bemühen. Denn deutschlandweit sind die Bearbeitungszeiten in den Fahrerlaubnisbehörden durch die Umtauschkampagne deutlich gestiegen. Aufgrund des dadurch erhöhten Antragsaufkommens können mehrere Wochen bis zur abschließenden Antragsbearbeitung vergehen.
Hinweis zur Einreichung von Passbildern für Führerscheindokumente
Seit dem 01. Mai 2025 gilt bei Passbildern für Personalausweise und Reisepässe die Regelung, dass der Meldebehörde ein digitales Passbild vorgelegt werden muss. Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für die Fahrerlaubnisbehörde und betrifft somit auch nicht die Beantragung von Führerscheindokumenten. Es ist außerdem zu beachten, dass in den Fahrerlaubnisbehörden keine technische Ausstattung für eine Bildaufnahme vor Ort vorhanden ist. Passbilder sind demnach analog – vorzugsweise zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen – bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.
Die genauen Fristen für die Umtauschpflicht sowie weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite des Landratsamtes unter www.landratsamt-pirna.de/fahrerlaubnis-fuehrerschein.html – Umtausch in einen EU-Kartenführerschein – zu finden.
Pressestelle
Landratsamt Pirna
Hinweise zum Verbot von Springmessern – Amnestieregelung
läuft bis 1. Oktober 2025
Mit der Novellierung des Waffengesetzes ist der Erwerb und Besitz von Springmessern seit dem 1. November vergangenen Jahres in Deutschland verboten. Das Verkehrs- und Ordnungsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erinnert alle Besitzer solcher Messer daran, dass sie diese noch bis zum 1. Oktober 2025 abgeben können.
Um den betroffenen Bürgern eine unkomplizierte Lösung zu bieten, wurde eine Amnestieregelung eingeführt. Die Messer können wahlweise beim Landratsamt, bei der Polizei oder bei einem berechtigten Waffenhändler abgegeben werden. Wichtig: Beim Transport muss das Messer in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.
Darüber hinaus weist das Verkehrs- und Ordnungsamt darauf hin, dass das Mitführen von Messern und Waffen aller Art auf öffentlichen Veranstaltungen – etwa Märkten, Konzerten oder Sportevents – grundsätzlich untersagt ist. Auch kleinere Taschenmesser oder Küchenmesser fallen unter dieses Verbot. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 10.000 Euro oder in schweren Fällen mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden.
Das Messerverbot wurde als Reaktion auf Angriffe im öffentlichen Raum eingeführt, die in der Vergangenheit zu Verletzungen und Todesfällen führten.
Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Personengruppen. So dürfen unter anderem Gewerbetreibende, Rettungs- und Einsatzkräfte, Beschäftigte der Gastronomie sowie Jäger und Sportler Messer mitführen, sofern dies im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit oder Brauchtumspflege erforderlich ist.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der Waffenbehörde telefonisch sowie per E-Mail zur Verfügung.
Kontakt
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Verkehrs- und Ordnungsamt
Zimmer SF 1.09 / SF 1.11
Schloßhof 2/4
01796 Pirna
Tel.: (03501)515-4212 / -4263 / -4210
E-Mail: waffeundjagd@landratsamt-pirna.de