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Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen

Bäume, Sträucher und Hecken verschönern entlang von Straßen das Landschafts- und Ortsbild und sind ökologisch wertvoll. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden.

Gemäß § 27 Abs. 2 Sächsisches Straßengesetz dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beinträchtigen.

Danach sind Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
• 4,5 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten
• 2,5 m über Rad- und Gehwegen
• Die seitliche Begrenzung des Lichtraumprofils beträgt nach beiden Seiten, jeweils vom äußeren befestigten Fahrbahnrand gemessen, mindestens 0,5 m. Bei einem vorhandenem Rad- oder Gehweg beträgt die seitliche Begrenzung zusätzlich, vom befestigten Rad- bzw. Gehwegrand gemessen, mindestens 0,25 m.

An Straßeneinmündungen und –kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen, gemessen über der Fahrbahnoberkante, 0,80 m nicht übersteigen.
Bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen kann der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, zum Schadensersatz verpflichtet werden, wobei es bei Körperverletzungen unter Umständen zu strafrechtlichen Folgen kommen kann.

Wir bitten die Grundstückseigentümer, ihre Bepflanzungen entlang von Straßen und Gehwegen zu prüfen.

Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden. Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen können den Grundstückseigentümern in Rechnung gestellt werden. Ist keine Gefahr im Verzug, werden die Maßnahmen 14 Tage vor deren Durchführung schriftlich angekündigt. Die Grundstückseigentümer können in dieser Zeit die Maßnahmen, nach Absprache mit der Gemeinde Kreischa, selbst durchführen.

Wir bitten Sie dies zu beachten.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Stamm unter der Telefonnummer 035206/209-20.

Kontakt

Gemeinde Kreischa
Dresdner Straße 10
01731 Kreischa
Tel. (035206) 209-0
Fax (035206) 209-28
Email: post@kreischa.de