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Änderung Betriebssatzung KWA

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbekanntmachung

1. Änderungssatzung zur
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreischaer Wasser- und
Abwasserbetrieb (KWA)“ der Gemeinde Kreischa

Aufgrund §§ 4 Absatz 1 und 95a Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in gültiger Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sächsische Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) in gültiger Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreischa in seiner öffentlichen Sitzung am 18.03.2024 folgende Satzung beschlossen:

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Kreischaer Wasser- und Abwasserbetrieb (KWA)“ der Gemeinde Kreischa vom 16.09.2014 wird wie folgt geändert

Artikel 1

Paragraph 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

㤠4
Betriebsleitung


(1)    Der Eigenbetrieb hat eine Betriebsleitung gemäß §§ 3 ff. SächsEigBVO. Sie führt den Namen „Betriebsleitung KWA“.

(2)    Die Betriebsleitung besteht aus bis zu 4 gleichberechtigten Betriebsleitern. Sie werden auf Vorschlag des Bürgermeisters vom Gemeinderat gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 SächsGemO gewählt. Die Betriebsleitung besteht aus einem technischen und einem kaufmännischen Teil. Die Betriebsleiter tragen gemeinschaftlich die Verantwortung für die Betriebsleitung.

(3)    Jeder Betriebsleiter hat eine Stimme. Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.“


Artikel 2

Paragraph 8 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 werden wie folgt neu gefasst:

„2.    sonstige Verträge mit einem Vertragswert netto von 25.000 EUR bis 75.000 EUR,
3. gestrichen,“

Artikel 3


Diese Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Regelungen der Satzung vom 16.09.2014 außer Kraft.

Ausgefertigt!

Kreischa, den 19.03.2024    (Siegel)

gez. Frank Schöning
Bürgermeister


Hinweis

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die     Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächsische     Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der


Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Kreischa, den 19.03.2024

gez. Frank Schöning
Bürgermeister